Schwangerschaftskonflikt

Unsere nach dem  Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)  staatlich anerkannte Beratungsstelle bietet Ihnen einen geschützten Rahmen, in dem Sie in Ruhe über alles reden können.  Sie sprechen mit einer qualifizierten Beraterin, die sich Zeit nimmt, Ihnen zuhört, Sie ausführlich und sorgsam berät und Sie in Ihrer besonderen Lebenssituation ernst nimmt.  

Hier finden Sie unser Beratungskonzept.

Unsere Beraterinnen unterstützen Sie dabei, eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, berät und unterstützen sie Sie - wenn Sie es möchten - auch danach. 

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Unsere Beratung ist ergebnisoffen.

Wir unterstützen Sie dabei, selbstbestimmt und eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Wir begleiten Sie weiter – egal wie die Entscheidung ausfällt.  

Unsere Beratung ist vertraulich.

Unsere Beraterinnen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Anliegen sind bei uns in den besten Händen. Wir beraten Sie auf Wunsch anonym. 

Auf Wunsch erhalten Sie im Anschluss an die Beratung den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsnachweis.


Wenn Sie innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen mit der Entscheidung ringen, eine Schwangerschaft abzubrechen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Konfliktberatungsstelle im Rahmen des staatlichen Systems
(§ 219 StGB) aufzusuchen. 

Zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen 3 volle Tage liegen.

Schwangerschaftsabbruch in der elektronischen Patientenakte

Seit dem 29. April 2025 kann die elektronische Patientenakte (ePA) bundesweit genutzt werden. Sie soll den Austausch sowie die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch Schwangerschaftsabbrüche in die ePA aufgenommen werden (sollen).

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren. 

Die Patientinnen und Patienten können der Übermittlung und Speicherung der Daten widersprechen. Eine besondere Hinweispflicht gegenüber den Patientinnen und Patienten auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.

Zusammenfassend gilt für hochsensible Daten insbesondere zu Schwangerschaftsabbrüchen das Folgende:

  • Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten müssen die Patientinnen und Patienten auf das Recht zum Widerspruch hinweisen.
  • Patientinnen und Patienten können dann im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
  • Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten müssen den Widerspruch nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.

Dies kann auch auf der Website des BMG nachgelesen werden.
(Frage: „Wer ist für die Information der Versicherten über die ePA verantwortlich?“)